§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Ziele des Vereins
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
§ 5 Organe des Vereins
§ 6 Die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
§ 8 Pflichten des Vereins
§ 9 Vertretung des Vereins
§ 10 Auflösung des Vereins
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen ISAR e.V. Lohnsteuerhilfeverein und ist im
Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen. Der Sitz des
Vereins ist München, sein Arbeitsgebiet umfaßt die gesamte
Bundesrepublik.
§ 2 Ziele des Vereins
Der Verein als Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern hat sich folgende Ziele gesetzt:
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Seinen Mitgliedern Hilfeleistung in Lohnsteuer-, Einkommensteuer- und in Kindergeldsachen nach den geltenden Rechtsvorschriften für Lohnsteuerhilfevereine zu gewähren;
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durch Anträge und Anregungen an die Gesetzgeber dahingehend zu wirken, daß die im Rahmen des Gesetzes festgelegten Rechte der Lohnsteuerzahler verbessert und geachtet werden.
Der Verein ist parteipolitisch neutral, religiöse Fragen sind
ausgeschaltet. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
ausgerichtet.
Er bietet eigene Dienste oder Dienste Dritter zu
geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nicht an und unterwirft
sich den Pflichten im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften.
§ 3 Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins kann jeder, ohne Unterschied des Geschlechtes und der Staatsangehörigkeit werden.
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Die Mitgliedschaft beginnt mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung.
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Der Vorstand ist ermächtigt, die Höhe des Mitgliedsbeitrages für jeweils ein Kalenderjahr festzusetzen. Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr ist bis zum 30. Juni eines jeden Jahres zur Zahlung fällig.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
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durch freiwilligen Austritt. Dieser ist bis Ende des Kalenderjahres schriftlich dem Verein mitzuteilen,
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durch Ausschluß. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn dieses in gröblicher Weise gegen die Satzung und die gefaßten Beschlüsse der Organe des Vereins verstößt. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand;
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durch Ableben. Der noch anfallende Lohnsteuerjahresausgleich wird vom Verein für die Hinterbliebenen des Verstorbenen erledigt;
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automatisch, durch Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Kalenderjahr.
§ 6 Die Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern, jedoch spätestens nach Ablauf einen Jahres. In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder stimmberechtigt, die ihren Beitrag für das laufende Jahr bezahlt haben.
Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand des Vereins einzuberufen. Die Einberufung erfolgt rechtzeitig durch schriftliche Mitteilung an die einzelnen Mitglieder im Rahmen der schriftlichen Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts des Geschäftsprüfungsberichts. Ein vom Vorstand bestellter Versammlungsleiter leitet die Mitgliederversammlung; sie ist in jedem Falle beschlußfähig. -
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Wahl des Vorstandes,
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
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Beschlußfassung über Fragen, die vom Vorstand vorgelegt werden,
- Satzungsänderungen,
- Auflösung des Vereins.
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Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.
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Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung den Anwesenden noch einmal bekanntzugeben.
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Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Satzungsänderungen und Änderungen des Zwecks des Vereins erfolgen unter Beachtung von § 33 BGB.
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- zwei ordentlichen Vorstandsmitgliedern
- vier stellvertretenden Vorstandsmitgliedern
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Wahl erfolgt auf 5 Jahre.
Die Geschäftsführung obliegt grundsätzlich dem Vorsitzenden. Bei dessen Verhinderung, den beiden ordentlichen Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich. Soweit den stellvertretenden Vorstandsmitgliedern nicht einzelvertraglich andere / zusätzliche Funktionen zugewiesen wurden, üben diese beratende Funktionen aus.
Der Vorsitzende ist berechtigt, einzelne Aufgaben der Geschäftsführung auf ordentliche und stellvertretende Vorstandsmitglieder zu übertragen. - Die Aufgaben des Vorstandes sind:
- Die Geschäftsführung des Vereins,
- Abschluß von Anstellungsverträgen mit Arbeitnehmern,
- Eröffnung bzw. Aufgabe von Beratungsstellen.
- Überwachung und Anleitung des Personals der Vereinigung,
- Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung mit Festsetzung der Tagesordnung,
- Die Bestellung eines Geschäftsprüfers, der nicht dem Vorstand angehören darf.
- Vorstandsmitglieder erhalten für Ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung. Verträge des Vereins mit Mitgliedern des Vorstands oder deren Angehörigen bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand ist verpflichtet, die jeweils gültigen Vorschriften
des StBerG für LSTHVe zu beachten. Insbesondere hat er dafür zu sorgen,
daß:
- Eine sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr.11 StBerG sichergestellt ist.
- Für die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr.11 StBerG neben dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben wird.
- Innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder (§ 22 Abs.7 Nr.2 StBerG) eine Mitgliederversammlung stattfindet, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung und über die Entlastung des Vorstands wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Zeitraums zu befinden ist.
§ 8 Pflichten des Vereins
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Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen erfolgt sachgemäß, gewissenhaft und nur durch Personen, die einer Beratungsstelle des Vereins angehören. Zum Leiter einer Beratungsstelle kann nur bestellt werden, wer mindestens 3 Jahre auf dem Gebiet des Lohnsteuerwesens hauptberuflich tätig gewesen ist. Daneben kann auch ein Steuerberater, ein Steuerbevollmächtigter, eine Steuerberatungsgesellschaft, ein Rechtsanwalt, ein Wirtschaftsprüfer oder ein vereidigter Buchprüfer Leiter einer Beratungsstelle sein.
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Sämtliche Arbeitnehmer des Vereins sind verpflichtet, keine andere wirtschaftliche Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen auszuüben.
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Der Vorstand des Vereins verpflichtet alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen bedient, zur Einhaltung der in den Absätzen 1. und 2. bezeichneten Pflichten.
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Der Verein treibt Werbung nur im Rahmen der Werbeverordnung für Lohnsteuerhilfevereine in der jeweils geltenden Fassung.
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Der Vorstand des Vereins stellt sicher, daß in jeder Beratungsstelle ein verantwortlicher Sachbearbeiter zu verpflichten ist, die Handakten über die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen auf die Dauer von 7 Jahren nach Abschluß der Tätigkeit des Vereins in den Lohnsteuersachen seiner Mitglieder, aufzubewahren.
§ 9 Vertretung des Vereins
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Der Verein wird von dem Vorsitzenden allein oder von den zwei ordentlichen Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
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In einzelnen Fällen kann ein Vorstandsmitglied oder Vereinsmitglied schriftlich mit der Vertretung beauftragt werden.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Im Falle der Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.
Die Satzung wurde am 11.8.1975 errichtet und zuletzt am 05.05.2001 geändert.